Das AG Wolfratshausen hat in einem erfreulichen Beschluss entschieden, dass Rundfunkbeiträge nicht vollstreckt werden dürfen, wenn der zu vollstreckende Beitragsbescheid nicht zugegangen ist. Die Rundfunkanstalt hat den Zugang des Bescheides zu beweisen.
Zwangsvollstreckung der Rundfunkbeiträge aus heiterem Himmel
Wenn Beitragsbescheide nicht freiwillig gezahlt werden, schickt der Beitragsservice inzwischen gehäuft den Gerichtsvollzieher raus, um die (vermeintlichen) Schulden einzutreiben. Dabei beruft er sich auf Art. 17 des BayVwZVG (Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz), oder vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, wonach die Zustellung der Beitragsbescheide auch mit einfachem Brief erfolgen könne. Der Bescheid sei nicht zurückgekommen, also müsse er zugegangen sein. Dass ein Brief, der nicht zurückgekommen ist, nicht notwendigerweise zugegangen sein muss, sondern auch verlorengegangen sein kann, wird dabei ausgeblendet.
AG Wolfratshausen: Zwangsvollstreckung unzulässig, wenn Bescheid nicht zugestellt
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat dem einen Riegel vorgeschoben und mit Beschluss vom 17.12.2014, Az. M 2137/14 geurteilt, dass ein solcher Bescheid förmlich zugestellt sein muss, so dass Art. 17 BayVwZVG nicht anwendbar ist. Der Beitragsservice kann sich daher nicht auf diese Vorschrift berufen. Aber selbst wenn er es könnte, müsste der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalt beweisen, dass der Bescheid zugegangen ist, wenn der Adressat den Zugang bestreitet. Der Adressat muss nicht beweisen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat, denn dies ist eine negative Tatsache, zu der keine konkreten Umstände vorgetragen werden können.
Link zum Beschluss des AG Wolfratshausen vom 17.12.2014, Az. M 2137/14
Fazit
Eine erfreuliche Entscheidung, denn wenn diese Rechtsansicht Schule macht, wäre der Beitragsservice gezwungen, Beitragsbescheide, die bei Nichtgefallen fristgerecht angefochten werden müssen, in Zukunft mit Postzustellungsurkunde oder zumindest per Einschreiben zu verschicken. Abgesehen davon, dass er sich damit die Diskussion um den Zugang des Bescheides erspart, was sicherlich in seinem Sinne ist, wäre damit auch dem Bürger gedient: durch das Einschreiben würde er nämlich sogleich erkennen, dass er dieses Schreiben (anders als die üblichen Blabla-Briefe des Beitragsservices) ernst nehmen und ggf. handeln muss.
Update:
Wie zu erwarten, hat der Bayerische Rundfunk gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das AG Wolfratshausen ist auf die Beschwerde hin bei seiner Entscheidung geblieben und hat den Fall dem Landgericht München II als nächsthöherer Instanz zu Entscheidung vorgelegt.
Das LG München II hat das Verfahren ausgesetzt, bis der BGH über die Rechtsbeschwerde des „Tübinger Beschlusses“ entschieden hat.
und wie ist es hier weiter gegangen?
warum wird das Verwaldungsverfahrensgestzt angewand, wenn im Verwaltungsverfahrensgesetzt steht das man das nicht für die Tätigkeiten des Bayrischen Rundfunk anwenden kann ?
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG)
ART. 2 AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
Weil nich das BayVwVfG angewendet wird, sondern das BayVwZVG.
Der Beweis des Zugangs eines Schreibens- hier Beitragsbescheid- wird einfach ausgehebelt. Ich habe bei der StA Köln zwischenzeitlich Anzeige gegen die „Verantwortlichen“ (Gläubigerin) wegen Verdachts der Nötigung/ Erpressung, Anstiftung zu vorgen., gewerbsmässigem Betrug, Bildung einer krimin. Vereinigung u. a. gestellt. Klar wird dieser Anzeige keine Folge gegeben werden, wie es so schön heisst, die Begründung interessiert mich aber und
wenn alle 2 Mio Boykotteure eine solche Strafanzeige erstatten, geht die StA Köln in die Knie, denn sie muss alle beantworten. Dann gibt es noch die Beschwerde bei der GenStA Köln, Strafanzeige gegen den bearbeitenden StA wegen „Verdachts der Strafvereitelung im Amt“; was ebenfalls wieder Bearbeitungsschritte erfordert und vllt. irgendwann dazu führt, dass der „Beitragsservice“ angemahnt wird, rechtsstaatlich zu handeln! Jo, glaub ich auch nicht, aber wie sagt „Anonymus“: steter Tropfen höhlt das Schwein“….. oder so. Also, per fax Anzeige erstatten!
Ich sehe das genauso, es wird Zeit für den Organisierten Widerstand !
Die Leute müssen sich sammeln und Zwangsmaßnahmen entschieden gegenüber treten.